Da wir dieses Frage in letzter Zeit häufig erhalten, ein kurzer Beitrag dazu:
“Mit dem novellierten Jahressteuergesetz zum 1. Januar 2023 sollen alle Photovoltaik-Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien mit einer Leistung bis zu 30 kW von der Einkommensteuer befreit werden. Ergänzend dazu wird die Mehrwertsteuer für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf Wohngebäuden auf 0% gesenkt. Damit werden die
Anschaffungskosten erheblich reduziert.“
Wie aus der Pressemitteilung erkennbar, handelt es sich hier vor allem um größere Anlagen die auf Gebäuden montiert werden. Uns liegen derzeit keinerlei Informationen vor, dass diese Mehrwertsteuerbefreiung auf Solartechnik für den Freizeit-, Outdoor- und Hobbybereich gilt.
Da wir als Unternehmen verpflichtet sind die Mehrwertsteuer für den Staat einzunehmen, können wir keine Ausnahmen machen. Anderslautende sichere Informationen nehmen wir in den Kommentaren gerne entgegen.
Die Pressemitteilung des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie hier:
Ich teile deine Meinung zum jetzigen Zeitpunkt nicht so ganz. Ich habe mich als Steuerberater vor kurzem in einem Seminar mit den Neuregelungen durch das sog. Jahressteuergesetz 2022, in dem auch die Regelungen zu den PV-Anlagen ab 2023 enthalten sind, beschäftigt.
Dort ist zu lesen, dass die Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kWp nicht mehr besteuert werden sollen. Das ist zwar die einkommensteuerliche Neuregelung, die umsatzsteuerliche ist aber ähnlich.
Wenn man das so liest, dann sind die Balkonanlagen keineswegs ausgenommen von der Neuregelung.
Was ich vielmehr befürchte ist, dass die Verfasser des Gesetzes die mobilen Kleinanlagen gar nicht im Blick hatten und es vermutlich in den ersten Monaten des Jahres 2023 eine Verfügung der Finanzverwaltung geben wird, die das Ganze nachschärft. In welche Richtung ist aber offen.
Das ist für euch Unternehmer eine blöde Situation, da es Anfang 2023 keine wirkliche Rechtssicherheit gibt. Wärst du mein Mandant, würde ich dir raten, bis zu einer Klarstellung wie ich sie oben beschrieb weiterhin mit Umsatzsteuer zu berechnen.
Hallo Stefan,
lieben Dank für Dein Feedback. Da mit dem Finanzamt nicht zu spaßen ist und Umsatzsteuerdelikte hart verfolgt werden wäre es ein zu hohes Risiko da eigenständig die Umsatzsteuer erstmal nicht einzutreiben. Bis das eindeutig geklärt ist, sind die Konten sicherlich lange gesperrt.
Man kann den Kunden die Umsatzsteuer sparen wollen, dann eigentlich nur raten klassische Hausmodule zu kaufen die befreit sind.
Mein Eingangssatz, dass ich deine Meinung nicht so ganz teile, war auch etwas verwirrend. Ich teile sie nicht ganz in Bezug auf deinen Punkt, dass von der Steuerbefreiung nach dem Wortlaut des neuen Gesetzes wohl nur größere Anlagen, die auf Häusern montiert sind, erfasst werden.
Allerdings bin ich komplett bei dir, das hatte ich ja auch geschrieben, dass du, Kenntnisstand jetzt, ab 01.01.2023 auf Solartaschen & Co weiterhin Umsatzsteuer berechnen solltest, weil die rechtliche Situation eben leider nicht klar ist und diese Unklarheit schnell zu deinen Lasten gehen kann.
Hallo Seb,
ich hatte gestern ein Seminar zum Thema der Besteuerung von Photovoltaikanlagen ab 2023. In diesem Rahmen habe ich den Referenten, ein Steuerberater-Kollege, gefragt, wie er die umsatzsteuerliche Behandlung der “Kleinst-Photovoltaikanlagen” wie zB die mobilen Solarpanels ab 2023 sieht. Auch er sagte, dass im Gesetzesentwurf keine Mindestgrößen der Anlage oder besondere Installationsformen genannt werden. Insofern sind auch diese Anlagen nach derzeitigem Diskussionsstand mit dem Steuersatz 0% zu berechnen. Die Speichergeräte, sprich also Powerstations, teilen dieses Schicksal.
Wie oben schon gesagt gehe ich davon aus, dass die Verfasser des Gesetzes die Kleinst-Anlagen einfach nicht im Blick hatten. Möglich, dass hier noch nachgearbeitet wird, genauso denkbar ist aber auch, dass sie mit den größeren, fest installierten Anlagen, gleich behandelt werden.
Vielleicht stimmst du dich einfach mal mit großen Mitbewerbern auf dem deutschen Markt hierzu ab, wie die das Thema ab 01.01.23 behandeln.
Hallo Stefan,
vielen Dank für Deine Rückmeldung. Interessant.
Was uns nachdenklich stimmt, das Lieferung und Installation auf Gebäuden im Gesetz besonders erwähnt wird. Installiert wird bei den mobilen Anlagen ja praktisch nix.
Wir schauen mal wie sich die Mitbewerber verhalten.
Die Strafe bzw. Rückforderung erfolgt dann mit 6% Zinsen bis zu 10 Jahre später….. bei der Prüfung….
Hallo Seb,
inzwischen gibt es in diesem Punkt etwas Neues. Das Bundesfinanzministerium hat nämlich “FAQ Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ herausgegeben (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html).
Dort steht unter anderem dieser Passus (wörtliches Zitat):
“Fällt bei der Anschaffung von Balkonkraftwerken Umsatzsteuer an?
Nach der geplanten Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (neu) ist die Lieferung von Solarmodulen unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) sind dagegen nicht erfasst.”
Ob das wirklich praktikabel ist, will ich jetzt nicht beurteilen. Immerhin aber wird über diese kleineren Anlagen nachgedacht.
Hallo Stefan, schön von Dir zu lesen. Dankeschön.
Das Wort “mobile” ist dass was mich stört. Mit einem kleinen Finanzamtsbeamten über solche Dinge diskutieren ist relativ sinnfrei. Den kostest das ja nix wenn er Unrecht hat. (Die Praxis zeigt leider gerade, dass einige Balkonkraftanlagen seit Januar sogar mehr Kosten, als im Dezember mit Mehrwertsteuer…
Kurzes Update!
BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz:
“Batterien und Speicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn diese AUSSCHLIESSLICH genutzt werden können, um Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern.”
Damit ist deutlich, dass der Nullsteuersatz nicht auf mobile Solar-Generatoren angewandt werden kann – auch wenn es andere Mitbewerber aktuell tun – sich im Kleingedruckten aber das Recht vorbehalten die Mehrwertsteuer später nachfordern zu können.